Eine Pauschalabgabe ist dafür aber das falsche System: Sie bestraft Wenigfahrer und setzt, einmal bezahlt, keinerlei Anreize für eine Mässigung des Verkehrskonsums. Angesichts knapper Infrastrukturen und des grossen Raumverbrauchs des Individualverkehrs ist dies auch für alternative Fahrzeuge kein intelligentes und zukunftsfähiges System. Zudem schreckt sie Automobilisten vom Kauf alternativer Antriebe ab und bremst damit die Marktentwicklung emissionsarmer Fahrzeuge unnötig aus.
Statt über eine Pauschalabgabe sollen Elektroautos über eine leistungs- bzw. streckenbezogene Gebühr ihren Beitrag zur Strassenfinanzierung leisten. Damit bei der Ausgestaltung des Gesetzes im 2017 nicht als Weg des geringsten administrativen Widerstands eine Pauschalabgabe eingeführt wird, muss der Leistungs- bzw. Streckenbezug der Abgabe schon heute im Verfassungsartikel verankert werden.
Die Formulierung kann an den LSVA-Artikel der Verfassung (BV Art. 85 Abs. 1) angelehnt werden; der genaue Wortlaut ist dort «[…] eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe […]». Für die Elektromobilitätsabgabe ist vor allem wichtig, dass sie streckenabhängig ausgestaltet wird. Eine leistungsabhängige Abgabe – im gleichen Sinn wie die LSVA zusammengesetzt aus Fahrzeugleistung und gefahrenen Kilometern (und damit ebenfalls streckenabhängig) – wäre aus energiepolitischer Sicht noch eine bessere Variante, da dann noch zwischen unterschiedlich schweren oder effizienten Fahrzeugen differenziert werden kann und somit zusätzliche Effizienz-Anreize geschaffen werden können.