Differenzbereinigung im Beschaffungsrecht


Nachdem der Ständerat die Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen als Mindeststandard in öffentlichen Vergabeverfahren in die Vorlage zum neuen Beschaffungsrecht (BöB) einstimmig aufgenommen hat, berät der Nationalrat am 7. März darüber. Obwohl die vorberatende Kommission das Anliegen in der Mehrheit unterstützt, hat es einen Minderheitsantrag zur Streichung in der Vorlage.

Artikel
von swisscleantech
04.03.2019

swisscleantech setzt sich weiterhin dafür ein, dass Mindeststandards bezüglich Umweltschutz als Vergabekriterien zugelassen werden, denn:

  • Die Beschaffungen und somit das Konsumverhalten der öffentlichen Hand haben einen grossen Einfluss auf die Wirtschaft und das Gewerbe. Dies kann die Verwaltung dazu nutzen, um der Nachhaltigkeit im Vergabeverfahren eine zentrale Rolle zu geben. Zu verlangen, dass lokale, geltende Umweltschutzstandards durch Anbieter verbindlich einzuhalten sind, würde den Paradigmenwech­sel von einer Ver­gabekultur mit Fokus auf den Preiskampf hin zu einem ganzheitlicheren Qualitätswettbewerb deutlich stärken. Diese Neuorientierung wirkt sich auch positiv auf den Werkplatz Schweiz aus und begünstigt Innovation.
  • Müssen Umweltschutzbestimmungen nicht als Teilnahmebedingung zwingend eingehalten werden, kann es geschehen, dass ein Angebot gewinnt, welches diese nicht einhält. In diesem Fall begünstigt die beschaffende Stelle – bewusst oder unbewusst – einen Gesetzesverstoss. Das lässt sich mit der in der Verfassung und in der Nachhaltigkeitsstrategie des Bundesrates festgelegten Vorbildfunktion der öffentlichen Verwaltung nicht vereinbaren.
  • Diesem Anliegen kommt auch auf internationaler Ebene immer mehr Gewicht zu: So hat die WTO im revidierten WTO Government Procurement Agreement (GPA 2012) erstmals auch Umweltschutzziele als Zuschlagskriterien ausdrücklich anerkannt. Auch die Europäische Union bekennt sich seit 2014 in den Vergaberichtlinien klar zu einem Qualitäts- statt Preiswettbewerb und zur nachhaltigen Beschaffung (Richtlinie 2014/24/EU). Damit gehört eine Teilnahmebedingung, wie sie sich aus Art. 3f beziehungsweise Art. 12a BöB ergibt, inzwischen zum Standard unter Industrienationen.

Für swisscleantech ist es ein zentrales Anliegen, dass die Einhaltung der am Ort der erbrachten Leistungen geltenden Umweltschutzbestimmungen durch die Anbieter – nicht zu verwechseln ist mit dem flächendeckenden Export schweizerischer Standards ins Herstellungsland – eine verbindliche Teilnahmebedingung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wird. Deshalb empfiehlt swisscleantech, analog zu den Arbeitsschutzbestimmungen, die Gewährleistung der ökologischen Mindeststandards bei der Auftragsvergabe zuzulassen und bei

  • 3 Ziff. f – die Kommissionsmehrheit zu unterstützen und Minderheit Schneeberger abzulehnen
  • 12a – die Kommissionsmehrheit zu unterstützen und Minderheit Schneeberger abzulehnen