Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz


swisscleantech zieht ein Fazit zur Überarbeitung des Gesetzesentwurfes

Am 12. Februar wurde die Botschaft des Bundesrates zur Revision des Umweltschutzgesetzes veröffentlicht. swisscleantech nahm an der Vernehmlassung im September 2013 teil und zieht hinsichtlich der Überarbeitung des Gesetzesentwurfes folgendes Fazit.

swisscleantech begrüsst die Vorlage. Die vorgeschlagene Revision des USG ist ein erster Schritt in die richtige Richtung und zeigt, dass der Bundesrat das Thema Grüne Wirtschaft ernst nimmt. swisscleantech möchte aber auch klar festhalten, dass diese Revision nur einen Teilbereich der Grünen Wirtschaft abdeckt und in keiner Weise die nötigen Massnahmen für eine Grüne Wirtschaft und die Erreichung des Ziels von einem Fussabdruck von 1 bis 2050 enthält. Mit seiner Cleantech Ressourcenstrategie wird swisscleantech einen Weg aufzeigen, wie ein Gleichgewicht von Ressourcenverbrauch und Regenerationsfähigkeit der Natur wirtschaftsfreundlich erreicht werden kann. In dem Sinne ist für swisscleantech das revidierte USG mehr als ’Übergangsgesetz’ zu verstehen, welches hinsichtlich der anzustrebenden Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft und Berücksichtigung der Umweltbelastung im Ausland einen ersten Grundstein legt. In einem zukünftigen ’Ressourcen-Gesetz’ sollen vermehrt die effiziente Ressourcennutzung im Lichte wirtschaftlicher Aspekte wie Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Versorgungsrisiken im Vordergrund stehen.

Die folgenden Punkte werden von swisscleantech als Verbesserungen im Vergleich zum Gesetzesentwurf vom September 2013 wahrgenommen:

  1. Sammelpflicht statt Rücknahmepflicht für Verpackungen
    Neu schreibt Art. 30b Abs. 2bis statt einer Rücknahmepflicht eine Sammelpflicht für Verpackungen vor. Wesentlich ist nicht der Point of Return und die Rücknahme an sich, sondern die Gewährleistung, dass die Verpackung letztendlich wiederverwertet werden kann. Dabei müssen nicht nur Detailhändler, sondern auch  Hersteller und Importeure im Sinne der Produzentenverantwortung in die Pflicht genommen werden.
  2. Prinzip ’stofflichen Verwertung vor energetischer Verwertung’
    Gemäss Art. 30d müssen neu Abfälle stofflich verwertet werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist sowie die Umwelt weniger belastet wird als eine andere Entsorgung oder die Herstellung neuer Produkte. Erst wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kommt eine energetische Verwertung der Abfälle in Frage. Dies entspricht den in der Vernehmlassung geforderten Veränderungen von swisscleantech.

Wichtige Anliegen von swisscleantech, die in der Botschaft nicht aufgenommen wurden:

  1. Fehlender Auftrag zur Erarbeitung von Zielen und Zeithorizonten
    Die in Art. 10h formulierten Leitziele mangeln an Klarheit und Quantifizierbarkeit, um Verbindlichkeiten zu schaffen und Fortschritte hinsichtlich der Ressourceneffizienz und Umweltbelastung im Ausland zu überprüfen. Der Auftrag zur Erarbeitung verbindlicher lang-, mittel und kurzfristiger Ziele in Zusammenarbeit mit Branchenorganisationen ist daher gesetzlich festzulegen. Diese Teil- und Zwischenziele sollen auf folgendes Endziel abgestimmt sein: Ressourcenverbrauch und die Regenerationsfähigkeit der Ressourcen müssen im Gleichgewicht zueinander stehen.
  2. Fehlende Verbindlichkeiten bei Branchenvereinbarungen
    Branchenvereinbarungen werden als marktwirtschaftliche Instrumente begrüsst, da Sie den Beteiligten mehr Flexibilität, Freiheiten in der Lösungsfindung und damit eine grössere Motivationsgrundlage gewähren. Der Vorlage fehlt es jedoch weiterhin an Verbindlichkeit und Sanktionen. Um zu verhindern, dass Trittbrettfahrer von den Vorleistungen engagierter Marktteilnehmer profitieren und umgekehrt vorbildliche Unternehmen bei einer Nichteinhaltung der Ziele im gleichen Masse mitbestraft werden, braucht es zusa¨tzliche griffige Massnahmen, wie etwa Allgemeinverbindlichkeit, Mindestziele und Sanktionsmo¨glichkeiten. Denkbar ist beispielsweise eine Allgmeinverbindlichkeitserkla¨rung wenn 50% oder mehr der Marktakteuren oder mindestens 70% des Umsatzes einbezogen sind.
  3. Unklarheiten bei der Informations- und Berichterstattungspflicht
    Obwohl die Informations- und Berichterstattungspflicht gemäss Art. 35d und Art. 35e die Transaktionskosten der Informationsbeschaffung verringert und damit die Sensibilisierung der Konsumenten fördert, hegt swisscleanteantech einige Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit. Aufgrund der mangelnden Datenbasis, der Kosten der Informationsbeschaffung sowie der Komplexität von Ökobilanzierungen kann die Umsetzung der beiden Artikel zu erheblichen Aufwendungen für betroffene Unternehmen führen. Da sich die Vorlage jedoch ausschliesslich auf Hersteller, Importeure und Händler von Produkten mit erheblicher Umweltbelastung bezieht, ist die gesamtwirtschaftliche Auswirkung zu relativieren. Das Ausmass hängt von der Interpretation und Definition der „erheblichen Umweltbelastung eines Produktes“ ab. swisscleantech hat daher bereits in seiner Stellungnahme im September 2013 eine klare Begriffsdefinition gefordert und tut dies weiterhin. Erfreulich ist diesbezüglich, dass der Bund gemäss Art. 35d Abs. 2 versucht den betroffenen Unternehmungen entgegenzukommen, indem Informationen öffentlich über die Umweltauswirkungen von Produkten zur Verfügung gestellt werden.
  4. Fehlende gesetzliche Grundlage für das Produktdesign
    Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und eines schonenden Umganges mit Resssourcen kommt dem ökologischen Produktdesign eine bedeutende Hebelfunktion zu. Werden bereits auf der Ebene des Produktdesigns Kriterien wie die Prozessierbarkeit und Wiederverwertbarkeit der Mischfraktionen berücksichtigt, können erhebliche Ressourceneinsparungen dank der Nutzung von Sekundärrohstoffen erzielt werden. Im Sinne einer Extended Producer Responsibility fordert swisscleantech daher, die entsprechende gesetzliche Grundlage im Rahmen des USG zu schaffen.