Gemäss Art. 15b Abs. 4 EnG legt der Bundesrat den Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze stufenweise fest. Dabei beantragt das UVEK dem Bundesrat bei einem Anpassungsbedarf von mindestens 0.05 Rp./kWh eine Neufestlegung des Zuschlags (Art. 3j Abs. 2).
In Anbetracht der Warteliste und auf Grund des beschlossenen Mechanismus für Kleinanlagen ist es offensichtlich, dass der Finanzbedarf erheblich anteigen wird. Da allenfalls überschüssige Finanzen automatisch übertragen werden und in einem nächsten Jahr entsprechend bei den Gebühren kompensiert werden könnten, ist die vorgeschlagene Änderung aus Sicht von swisscleantech sinnvoll. swisscleantech stimmt deshalb der Erhöhung des Netzzuschlags von 0.6 auf 1.1 Rp/kWh (Art. 3j Abs. 1) zu. swisscleantech würde im Sinne einer ambitionierteren Umsetzung der Energiestrategie auch eine Erhöhung bis zur gesetzlich möglichen Gernze von 1.5 Rp /kWh mittragen.
swisscleantech bittet das BFE bei zukünftigen Änderungen, insbesondere wenn es sich um Änderungen in dieser Grössenordnung handelt, mehr Augenmerk auf die Kommunikation zu legen.