Kernkraftfonds brauchen weitere Milliarden


Bern - Der Bundesrat hat die Jahresberichte 2015 für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds der Schweizer Kernkraftwerke vorgelegt. Bis zur Kostendeckung müssen weitere Beträge im zweistelligen Milliardenbereich aufgebracht werden.

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von swisscleantech
05.09.2016

Der Stand der Entsorgungs- und Stilllegungsfonds für Schweizer Kernkraftanlagen betrug Ende 2015 insgesamt 6,2 Milliarden Franken, 0,1 Milliarde mehr als per Ende 2014. Die Anlagerendite war 2015 auf minus 0,5 Prozent, also in den negativen Bereich gerutscht. 2014 hatte sie noch 11,5 Prozent betragen.

Einer Mitteilung des Bundesrats zufolge, betragen die voraussichtlichen Kosten für die Stilllegung aller fünf Schweizer Kernkraftwerke insgesamt 20,654 Milliarden. Darin enthalten sind 1,709 Milliarden Franken für die Nachbetriebsphasen der Kraftwerke. Sie werden von den Betreibern selbst aufgebracht und sind nicht Teil der Fonds.

Der Saldo des Entsorgungsfonds beträgt per Ende letzten Jahres 4,223 Milliarden Franken, das sind 122 Millionen mehr als der Soll-Betrag. Einen Teil der Entsorgungskosten für Betriebsabfälle und Brennelemente bringen die Betreiber bereits im laufenden Betrieb der Kernkraftwerke direkt auf. Bis zur Ausserbetriebnahme müssen zusätzlich im Fonds noch rund 8,4 Milliarden Franken über Jahresbeiträge und Vermögenserträge aufgebracht werden.

Der Saldo des Stilllegungsfonds betrug Ende 2015 insgesamt 2 Milliarden Franken, geringfügig mehr als der Soll-Betrag von 1,972 Milliarden Franken. Die Stilllegungskosten der Schweizer Kernkraftwerke und des Zwischenlagers in Würenlingen AG belaufen sich nach den Berechnungen von 2011 auf rund 2,974 Milliarden Franken. Sie müssen vollumfänglich durch den Fonds gedeckt werden.

Im Juni 2914 wurde die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) vom Bundesrat angepasst. Gegen die darauf basierenden provisorischen Jahresbeiträge hatten bis auf einen alle beitragspflichtigen Betreiber Rechtsmittel eingelegt, waren mit ihren Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht jedoch aus formalen Gründen gescheitert. hs