Anders gesagt: das Risiko aus dem Betrieb eines Kernkraftwerks ist vollständig zu versichern.
Die im Kernenergiehaftpflichtgesetz verankerte obligatorische Deckungssumme und ihre Höhe von 1.2 Mia € entsprechen in keiner Weise dem Anspruch der Vollkostenrechnung. Die Verordnung mag zwar den politisch gewünschten Sachverhalt technisch sauber abbilden, Gesetz und Verordnung werden aber dem effektiven Risiko in keiner Art gerecht. swisscleantech lehnt deshalb den Entwurf zur Revision der KVO ab und regt an, die Festlegung der relevanten Rahmenbedingungen abzuwarten und danach eine erneute Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes anzugehen.